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Für Privathaushalte sind 20 % der jährlichen Arbeitskosten haushaltsnaher Dienstleistungen von der Einkommensteuer absetzbar (§ 35a EStG).


Voraussetzung hierfür ist die Überweisung der Rechnungsbeträge auf ein Konto des gewerblichen Dienstleisters. Quittungen als Belege für Barzahlungen werden von Amts wegen nicht akzeptiert. Bitte ziehen Sie nähere Informationen bei Ihrem Steuerberater oder über Ihr Finanzamt ein.